Das Gesetz

Dieser Artikel möchte mit einigen geläufigen Irrtümern aufräumen, und über die tatsächliche
Auslegung von Strafgesetzen informieren, um zu vermeiden, dass ihr durch eklatanten Mangel an
Rechtskenntnis in die Netze der Strafverfolgung geratet.


§17 Verrat von Betriebsgeheimnissen (§17 UWG)

Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" bedroht in diesem Paragraphen denjenigen/diejenige
mit Strafe, der/die in einem Betrieb beschäftigt ist/sind und ihm anvertraute oder zugänglich
gewordene Betriebsgeheimnisse unbefugt jemanden mitteilt, und zwar zu Zwecken des Wettbewerbs,
aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder um den Betriebsinhaber zu schaden.
Im §17 Abs. 2 Nr.1 wird desweiteren das unbefugte Sichtverschaffen oder Sichern von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen zu den oben genannten Zwecken mit Strafe bedroht, sofern das durch
"Anwendung technischer Mittel, Herstellung einer Verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist", geschieht.
§17 Abs. 2 Nr.2 schliesslich verbietet die unbefugte Verwertung oder Weitergabe von Geheimnissen,
die auf die genannten Weisen in Erfahrung gebracht wurden. Als Wirtschaftsgeheimnis wird jede nicht
offenkundige Tatsache betrachtet, an der ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht (gemeint ist
ein rationales Eigeninteresse).
Eine Verwertung im Ausland wird als "besonders schwerer Fall" mit Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren
Haft oder Geldstrafe bedroht. Obwohl der Wortlaut von "Angestellten, Arbeitern oder Lehrlingen"
spricht, wird §17 Abs.1 UWG auf jeden irgendwie in einem Betrieb Beschäftigten angewendet.

§106,108,108a Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke (§106,108,108a UrhG)


Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verbietet in dieser Vorschrift die
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes oder einer Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes.
Ausnahmen sind die "gesetzlich zugelassenen Fälle" (z.B. private Sicherheits- kopien - keine
Raubkopien!) und die Einwilligung des Berechtigten. Als "Werk" - im weitesten Sinne als "Sprachwerk"
- gelten auch Computerprogramme. Sie müssen allerdings "die Leistung eines Durchschnitts-
programmierers deutlich übertreffen".
Was ist denn ein "Durchschnittsprogrammierer"? Richtig, was denn der/die RichterIn gerade meint, und
der/die mag wahrscheinlich keine Software-Piraten. Aus technischen Gründen findet dieser Paragraph
z.T. schon auf blosse unbefugte Nutzung Anwendung. Im übrigen kriminalisiert der 1995 wieder
aktualisierte §108 UrhG denselben Umgang bzw. die Verwertung auch noch in Bezug auf
wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder und Tonträger.
Im Fall Gewerbsmässiger unerlaubter Verwertung im Sinne der §106 bis §108 UrhG, setzt §108a UrhG
den höheren Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe fest.
"Gewerbsmässig" ist jede Nutzung der unerlaubten Verwertung als fortdaurnde Einnahmequelle.
Im Umkehrschluss folgt daraus u.a. auch, dass im §106 bis §108 entgegen anderslautenden
Gerüchten nicht notwendig ein kommerzielles Interesse voraussetzen.

§202a Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders
gesichert sind, sich einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonnst nicht
unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1): Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 
3. Rechtsanwalt, Patenanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steurberater, Steurbevollmächtigten oder Organ oder
Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs, -Buchprüfungs- oder Steurberatungsgesellschaft, 
4. Ehe-; Familien-; Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer
Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt ist, 
4a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach §218b Abs. 2. Nr.1, 
5. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen oder 
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer
privatärztlicher Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 
(2): Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 
1. Amtsträger, 
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertrettungsrecht wahrnimmt, 
4. Mitglieder eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen
Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des
Gesetzgebungsorgan ist oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder 
5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst
bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt
worden sind; Satz 1 jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder
sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz
dies nicht untersagt. 
(3): Den im Absatz 1 genannten stehen ihre berufsmässig tätigen Gehilfen und die Personen gleich,
die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf Tätig sind. Den im Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten
stellt nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das
Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. 
(4): Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode
des Betroffenen unbefugt offenbart. 
(5): Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 

§204 Verwertung fremder Geheimnisse

(1): Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu
dessen Geheimhaltung er nach §203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
(2): §203 Abs. 4 gilt entsprechend. 

§205 Strafantrag

(1): In den Fällen des §201 Abs.1 und 2 und der §§202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. 
(2): Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach §77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt
nicht in den Fällen des §202 a. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des
Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§203 und 204 auf die Erben über.
Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §203 und 204 das Geheimnis nach dem Tode des
Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. 

§263 Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens-
Vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er
das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger
Einwirkungen auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

§265 Erschleichen von Leistungen

Das "Erschleichen" der Leistung eines Automaten, des Fernmeldenetzes, der Beförderung durch ein
Verkehrsmittel oder des Zugangs einer Veranstaltung "in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten",
werden durch diese Vorschrift kriminalisiert.
Auch hier muss eine technische Sicherung gegen "unentgeltliche Inanspruchnahme" vorhanden sein
und "in ordnungswidriger Weise" "durch täuschungsähnliche Manipulation" überlistet werden. Ein
Verbot reicht nicht aus! 


§268 Fälschung technischer Aufzeichnungen und
beweiserheblicher Daten (268ff StGB)


Dieses Gesetz verbietet die verfälschende Beeinflussung und den Gebrauch verfälschend
beeinflusster beweiserheblicher Daten "zur Täuschung im Rechtsverkehr". In besonders schweren
Fällen droht §269 in Verbindung mit §267 Absatz 3 "Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" an.
Gemäss der "Geistigkeitstheorie" ist der "Aussteller" der "Urkunde", sprich der Verfasser des
beweiserheblichen Dokuments derjenige, dem "der geistige Inhalt zugerechnet wird", also nicht
jemand, der die Daten bloss übermittelt. D.h. Manipulierung an Logdateien kann unter diesen
Paragraphen fallen. 


§269 Fälschung beweiserheblicher Daten

(1): Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei
ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte
oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. 
(2): Der Versuch ist strafbar. 
(3): §267 Abs.3 ist anzuwenden. 

§270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im
Rechtsverkehr gleich. 

§303 Strafantrag

In den Fällen der §303 bis §303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sie denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 

§303a Datenveränderung

(1) Wer sich rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar
macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§303b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes
Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er...
1. eine Tat nach $ 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit einer Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.